Samstag, 30. August 2008

Das liebe IfSG

Das Infektionsschutzgesetz wurde 2001 geändert, deswegen könnte es bei so manchen Altkommentaren falsche Infos geben. Daher hier ein update/eine Zusammenfassung.
Was alles bei akutem Erregernachweis meldepflichtig ist, kann sich kein Mensch merken... Wird aber sicher mal gefragt und ist praktisch auch nicht ganz irrelevant.
Hier also nur die nicht ganz so bösen Bösewichte, bei denen mich die Meldepflicht überrascht hat (bei Ebola & Co isses ja klar):
Dagegen ist klar, dass nur bei den ganz fiesen Erregern (siehe IfSG-Originaltext) schon der Krankheitsverdacht gemeldet werden muss.

Was noch betont wird:
1. Quarantäne gibts nur noch für virales hämorrhagisches Fieber und Lungenpest
2. Das Gesundheitsamt kann Prostituierte ambulant behandeln
3. Es darf fast alles, nur keinen Magensaft gegen den Willen des Betroffenen entnehmen

6 Kommentare:

麦天 hat gesagt…

Ich gebe zu, dass das nicht examensrelevant ist, aber meine wohl größte Leistung war heute, Karius und Baktus wiedergefunden zu haben (s. Link im Text). Und ich finde es wirklich verrückt, dass es Pädagogen gibt, die sich über die beiden aufregen. Aber wahrscheinlich bin ich selbst verrückt, dass ich mich hier damit beschäftige...

Anonym hat gesagt…

wobei die frage des freiwilligen erzwungenen erbrechens bei droegendealern, die bei festnahme schnell noch die schmuggelpaeckchen heruntergeschluckt haben in der juristischen literatur durchaus unterschiedlich beurteilt wird

hauotargument der gegner des verfahrens ist dabei ueberraschenderweise nicht so sehr die menschenwuerde als vielmerh der hinweis auf den grundsatz des nemo tenetur se ipsuum accussare, niemand darf danach gezwungen werden, sich freiwillig selbst zu belasten. da stellt sich dann die frage, inwieweit erzwungenes erbrechen und ausspucken der geschmuggelten dealerware eine belastung ist, zu welcher der ausspuckende selbst beigetragen hat

麦天 hat gesagt…

Jura ist cool :).

Aber man könnte doch die Dealer auf den Topf zwingen, oder? Ist man sich dafür bei der Polizei etwa zu schade?!

Naja, weiß nicht, ob man sie lange genug in Haft halten kann - aber einen begründeten Verdacht braucht man ja in jedem Fall, oder? So eine Art Beugehaft eben. Es ist ja keine Folter, wenn man jd. kein WC, sondern nur einen Topf zur Verfügung stellt und ihn so lange in eine fensterlose Zelle sperrt, bis...

OK, ich höre auf. Sogar für diesen Blog gibt es Grenzen!

Anonym hat gesagt…

das ist ein interessanter ansatz, problem ist nur, dass es zur vorlaeufigen festnahme eines dringenden tatverdachtes bedarf. Einfach so darf hier niemand in unserem Lande festgehalten werden. sofern die hinweise nicht konkret genug sind, duerfen die verdaechtigen maximal 24 stunden in der zelle bei der polizei untergebracht werden. so lange koennen das die meisten dann wahrscheinlich noch aushalten.
Allein die zeugenaussage des Polzeibeamten, der Verdaechtige habe etwas geschluckt, reicht jedenfalls nicht dazu, diesen laenger festzuhalten.

In der Praxis lassen die Drogenfahnder die Dealer glaube ich immer noch zerknirscht laufen.

Der Rechtsstaat macht es sich halt nicht immer leicht.

麦天 hat gesagt…

hmm... Ich hätte gedacht, dass es für einen dringenden Verdacht ausreicht, wenn man bei einer Kontrolle unmittelbar vor den Augen der Polizei noch schnell was verschluckt...
Naja, bei so was würd ich als König von Deutschland ein Gesetz der Beugehaft für kurz-vor-der Kontrolle-Sachen-Verschlucker erlassen. Vielleicht würd ich noch Marihuana legalisieren. Auf jeden Fall würd ich aber auf die Stimme des Volkes hören und das Hammerexamen vors PJ legen! Und die GEZ und die Pendlerpauschale abschaffen! Und die Wehrpflicht... Und die Zensur.

Der NeuroPJler hat gesagt…

...zum letzten Satz des Blogbeitrags: wäre ja auch unerträglich in einer Demokratien, wenn das Gesundheitsamt einfach so Magensaft entnehmen könnte. Magensaftdiebstahl!